Vorliegend lässt sich - im Einklang mit den verwaltungsinternen Beurteilungen der Vorinstanz - aufgrund des Wasserrückstaus der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG qualifizieren. Hieran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass zwischen der (späten) Schadenmeldung am 4. bzw. 6. September 2017 (act. G 1 III./Ziff. 8) und der Besichtigung durch die GVA am 12. September 2017 (act. G 7/3 f.) sechs Tage verstrichen, was für die Aufnahme von Schäden der vorliegenden Art zu lang erscheint.