Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fortgesetzten Einwirken als wesentlicher (vgl. Art. 31 Abs. 2 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV) bzw. hauptsächlicher Ursache des Wassereintritts und höchstens als Nebenursache - im Sinn eines Auslösers - von den Auswirkungen/ Folgen eines Elementareignisses (Regenfälle vom 31. August 2017) auszugehen. Letzteres allein ist mit Blick auf die klaren Regelungen von Art. 31 Abs. 2 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV nicht geeignet, eine Leistungspflicht der Vorinstanz auszulösen. 4.3. Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch