Von Oberflächenwasser (vgl. vorstehende E. 2.1) könnte nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung (vgl. Art. 47 Abs. 2 GVG) das Wasser von der Erdoberfläche direkt in den Lichtschacht geflossen wäre, diesen aufgefüllt hätte und über die Glaswand in das Kellergeschoss eingedrungen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, kann wie dargelegt aufgrund der Akten nicht als belegt gelten. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Schaden - wie im Schadenprotokoll festgehalten (act. G 7/3) - im Wesentlichen dem durch