Ausgehend von den Feststellungen der C.__ GmbH ist von folgenden baubedingten Gegebenheiten auszugehen: fehlende Abdichtung beim Übergang Kellergeschoss/Backsteinmauerwerk; Terrainverlauf westlich der Liegenschaft im Gefälle zum Objekt, wo sich die Stützmauer zum Kellereingang und der Lichtschacht befinden; fehlende Sickerleitung mit entsprechend durchnässtem/morastigem Terrain (act. G 8/11/10). Unbestritten blieb sodann die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach das Untergeschoss des Gebäudes im Grundwasser steht (Grundwasserkarte, act. G 7/21).