Hieran vermag die Feststellung der C.__ GmbH, wonach sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen Niederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den Lichtschacht ins Kellergeschoss fliesse (act. G 8/11/10), nichts zu ändern, zumal ein solcher Wassereintritt von aussen wie erwähnt nicht belegt ist und die C.__ GmbH zudem gleichzeitig auch bestätigte, dass sich beim Unwetter das Wasser zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter der Aussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden, sprich Wohnbereich, gedrückt habe (act. G 8/11/10). Ausgehend von den Feststellungen der C.