4.2. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten erscheint die Folgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass das Wasser von der Oberfläche her - durch den mit einer Wellblechplatte abgedeckten, leicht erhöhten Lichtschacht - nicht "wasserfallartig" habe eindringen können, nachvollziehbar. Hieran vermag die Feststellung der C.__ GmbH, wonach sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen Niederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den Lichtschacht ins Kellergeschoss fliesse (act.