Gebäudeinnern nicht nur von Haarrissen im Schachtbereich habe stammen können, der damalige Partner der Beschwerdeführerin den Wassereintritt - via Fenster - festgestellt habe und anlässlich der Schadenbesichtigung die Wasserläufe noch erkennbar gewesen seien (act. G 8/1/9), ist festzuhalten, dass auch diese Aussage nicht weiter - durch Bilder und konkrete Angaben zur damals gegebenen Wassermenge im Keller - dokumentiert und veranschaulicht ist. Einen erheblichen und schadenverursachenden Wassereintritt von aussen in den Keller im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung vermag diese Bestätigung ebenfalls nicht zu belegen.