Ebenfalls nicht dokumentiert ist der behauptete Wassereintritt über die Aussentreppenwand in den Keller. Feuchtigkeitsspuren an der - nicht gedeckten - Treppe (vgl. act. G 7/1 S. 5 f.) vermögen für sich allein keinen Wassereintritt von aussen in den Keller zu belegen. Was die Bestätigung des Leiters Schadendienst der E.__-Versicherung betrifft, wonach die (grosse) Wassermenge im © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte