Der Lichtschacht ist beim Übergang zum Keller mit einer (durch eine Holzleiste begrenzte) Glaswand versehen (vgl. Bilder in act. G 7/1 S. 1 f. und G 2/7), welche zur Verhinderung eines Wassereintritts in den Keller angebracht worden war. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines Wassereintritts von oben durch die Öffnung der Wellblechabdeckung (act. G 1 Rz. 26) in den Lichtschacht reicht für den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Nachweis des von ihr geltend gemachten wasserfallartigen Wassereintritts vom Lichtschacht über den Rand der Glaswand hinaus in den Keller nicht aus. Ebenfalls nicht dokumentiert ist der behauptete Wassereintritt über die Aussentreppenwand in den Keller.