4.1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Überschwemmung bzw. ein (von ihr zu beweisendes; vgl. vorangehende E. 2.2 zweiter Absatz) direktes Eindringen von Wassermassen von aussen im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung (vgl. Art. 47 Abs. 2 GVV) in den Keller ist - als solche - unbestrittenermassen nicht durch Fotos dokumentiert. Die im Rekursverfahren eingereichten Bilder act. G 7/14/7 (stellenweise nasse Wand des nicht überdachten Treppenaufgangs im Aussenbereich des EFH; vgl. dazu auch Bild in act. G 7/1 S. 6) und act. G 7/14/8 bzw. act.