beurteilen. Der Rekursentscheid sei auch wegen Verstosses gegen Art. 62 Abs. 1 GVV, Art. 12 Abs. 1 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) aufzuheben. Es sei vorliegend durch Fotos, Partei- und Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der raschen Schadenaufnahme durch die E.__-Versicherung bereits am 1. September 2017 klar erstellt, dass Oberflächenwasser wasserfallartig durch den Lichtschacht sowie über die Aussentreppenwand in den Keller der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingedrungen sei. Es handle sich somit um eine Überschwemmung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (act. G 1). 4.