Vor dem 31. August 2017 habe es im Keller kein Feuchtigkeitsproblem gegeben. Die Vorinstanz habe Fotos des Erdgeschosses und den Bericht der B.__AG dazu verwendet, die Schadenfälle zu vermischen und vom eigenen Zuständigkeitsbereich für den Schacht abzulenken. Da an der verwaltungsinternen Beurteilung des Schadenexperten erhebliche Zweifel bestünden, sei die Sache durch einen verwaltungsexternen, unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte