Da der Schadenexperte der E.__-Versicherung als erster vor Ort gewesen sei, sei ein Abstellen auf seinen Bericht sachlich klar gerechtfertigt. Sollten daran Zweifel bestehen, so sei ein unabhängiges Gutachten zur Schadensursache bzw. Schadenabgrenzung einzuholen. Aus der Behauptung, dass in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin für das streitige Datum keine Wasserschäden gemeldet worden seien, könne die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vor dem 31. August 2017 habe es im Keller kein Feuchtigkeitsproblem gegeben.