Jedoch sei aktenkundig, dass die Trocknungsapparate über zwei Wochen nach dem Wasserschaden immer noch in Gebrauch gewesen seien. Es sei bei der Ursachenkonkurrenz eines Schadens mit gemischten Schadenursachen nicht so, dass entweder die GVA oder die Privatversicherung leistungspflichtig sei. Vielmehr sei die Frage der Leistungspflicht für jede einzelne Schadenursache gesondert zu beurteilen. Da die E.__-Versicherung für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schäden bereits geleistet habe, bestehe keine Interessenkollision. Da der Schadenexperte der E.__-Versicherung als erster vor Ort gewesen sei, sei ein Abstellen auf seinen Bericht sachlich klar gerechtfertigt.