Ein Wassereintritt in den Lichtschacht von oben sei möglich gewesen. Nebst Spuren des Wasserlaufs sei auch von oben herabtropfendes Wasser erkennbar (act. G 2/6). Der Schaden im Keller sei verursacht durch den schwallartigen Wassereintritt durch den Lichtschacht sowie über die Aussentreppenwand. Die Beschwerdeführerin könne keine Fotos eines überschwemmten Kellers einreichen, da in der akuten Situation keine Zeit für Fotos geblieben sei. Jedoch sei aktenkundig, dass die Trocknungsapparate über zwei Wochen nach dem Wasserschaden immer noch in Gebrauch gewesen seien.