sie sei klar der Ansicht, dass der Schaden durch ein plötzliches Überschwemmungsereignis eingetreten sei. Mit der E.__-Versicherung habe die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung (per Saldo aller Ansprüche) über eine Entschädigung von CHF 20'000 betreffend das Ereignis vom 24. August 2017 sowie einen Anteil des Schadens vom 31. August 2017 (Erdgeschoss sowie Kellertreppe im Innenbereich) abgeschlossen (act. G 2/9). Es gehe nur um den Wasserschaden im Keller. Die Wellblechabdeckung auf dem Lichtschacht verhindere nur das Eindringen von Regen. Ein Wassereintritt in den Lichtschacht von oben sei möglich gewesen.