Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner hätten sich auf die Schadenminimierung konzentriert. Da die Abdeckung über dem Schacht nur aus Wellblech bestehe, habe das gestaute Wasser gut eindringen können. Aufgrund der Überschwemmung im Keller hätten sich die Betonwände mit Wasser vollgesogen, so dass auch das Erdgeschoss beschädigt worden sei. Der Leiter Schadendienst der E.__-Versicherung habe bestätigt, dass die Wassermengen im Gebäudeinnern keinesfalls nur von Haarrissen im Schachtbereich stammen könnten. Nachdem die GVA den Schadenfall erst am 6. September 2017