3.3. Die Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren dar, der Keller sei beim Wasserschaden vom 24. August 2017 nicht betroffen gewesen. Vom 31. August bis 3. September 2017 habe es in weiten Teilen der Ostschweiz fast ohne Unterbruch geregnet. Der Lichtschacht ihres EFH habe sich mit Wasser gefüllt, bis dieses über den Glaswandrand in den Keller geflossen sei. Auch über die Treppe und die Treppenwand sei das Wasser in den Keller gelangt. Während das Wasser schwallartig eingedrungen sei, sei an Foto- oder Videoaufnahmen nicht zu denken gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner hätten sich auf die Schadenminimierung konzentriert.