Es müsse daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das bereits vor den Niederschlägen bestehende Feuchtigkeitsproblem auf eine undichte Elektrozuleitung, auf Konstruktionsmängel beim Lichtschacht oder auf aufgestautes Grundwasser bzw. durch die Gebäudehülle eindringendes Wasser zurückzuführen sei, da keine dieser Ursachen eine Leistungspflicht der GVA auslösen würden. Auch die Offerte der F.__-AG vom 21. September 2017 schlüssle nicht auf, welche Schäden durch die Niederschläge am 31. August 2017 verursacht worden seien (act. G 2/2 mit Hinweis auf act. G 7/10 Beilagen).