Überschwemmungsschadenfälle gemeldet worden (act. G 8/7, G 7/22). Es sei nicht substantiiert dargetan, ob und wenn ja welche Schäden im Keller durch die Niederschläge vom 31. August 2017 entstanden seien. Es müsse daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das bereits vor den Niederschlägen bestehende Feuchtigkeitsproblem auf eine undichte Elektrozuleitung, auf Konstruktionsmängel beim Lichtschacht oder auf aufgestautes Grundwasser bzw. durch die Gebäudehülle eindringendes Wasser zurückzuführen sei, da keine dieser Ursachen eine Leistungspflicht der GVA auslösen würden.