Die Schäden im Erdgeschoss seien bereits vorbestehend gewesen und von der E.__versicherung bereits beglichen worden. Im Weiteren seien dem E-Mail von D.__, E.__-Versicherung, vom 19. Februar 2018 keine Angaben zu entnehmen, welche die Aussage betreffend die Wassermenge im Gebäudeinnern stützen bzw. konkretisieren würden. Des Weiteren habe gemäss Feststellung des Mitarbeiters der B.__AG (anlässlich der Besichtigung vor Ort am 12. September 2017; act. G 8/7 S. 2) das Wasser auch über die Elektrozuleitungen eindringen können. Im Übrigen bestehe eine Interessenkollision zwischen der E.__-Versicherung und der GVA. Dass gemäss Bericht der Sapisol GmbH (act.