Ein Foto der nicht überdachten Aussentreppe mit Feuchtigkeitsspuren (act. G 7/14/7) und ein solches mit Wassereimern und Schläuchen im Lichtschacht (act. G 7/14/8) zeige keine Überschwemmung des Kellers. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Vollsaugen der Betonwände mit Wasser infolge der Überschwemmung (Niederschläge vom 31. August 2017) und daraus sich ergebende Schäden im Erdgeschoss seien nicht erstellt. Die Schäden im Erdgeschoss seien bereits vorbestehend gewesen und von der E.__versicherung bereits beglichen worden.