3.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, aus der Fotodokumentation (act. G 7/1 S. 1 [Bild 1] und S. 6) sei zu erkennen, dass der Lichtschacht in der Nähe des Treppenabgangs mit einer Wellblechplatte abgedeckt sei. Somit habe das Wasser nicht "wasserfallartig" - wie die Beschwerdeführerin geltend mache - in den Lichtschacht fliessen können. Sodann stehe das Untergeschoss des fraglichen Gebäudes im Grundwasser (Grundwasserkarte, act. G 7/21). Aufgrund der Akten sei beim Gebäude von einem vorbestehenden Problem mit Feuchtigkeit auszugehen. Ein Foto der nicht überdachten Aussentreppe mit Feuchtigkeitsspuren (act.