Fakt sei, dass sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen Niederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den ebenerdigen Lichtschacht ins Kellergeschoss fliesse. Die Wasserläufe seien noch gut sichtbar gewesen. Schwindrisse in den Mauern hätten nicht festgestellt werden können. Sie sei der Ansicht, dass der Schaden durch ein plötzliches Überschwemmungsereignis eingetreten sei (act. G 8/11/10).