Die Wasserschäden im Wohnbereich (Erdgeschoss) waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von der E.__-Versicherung übernommen worden (act. G 8/11 S. 2). Im Schadenermittlungsprotokoll der GVA vom 15. September 2017 wurde festgehalten, dass ein Wassereintritt über Treppenabgang und Lichtschacht nicht möglich sei, da keine Spuren ersichtlich seien und der Lichtschacht überhöht und abgedeckt sei. Das Wasser suche sich "auch den Weg via Schwindrisse in der EG" und trete "im UG bei Deckenaussparungen wieder aus. Wasser tritt erst nach langen/intensiven Niederschlägen verzögert ein. Das Problem ist schon lange bekannt.