3.1. Streitig ist, ob es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführerin um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt, der auf die starken Regenfälle vom 31. August 2017 zurückzuführen ist. Dem - kurz vor dem geltend gemachten Elementarereignis erstellten - Bericht der B.__AG vom 24. August 2017 ist zu entnehmen, dass Feuchtigkeitsprobleme beim EFH der Beschwerdeführerin im "ganzen Wohnzimmer bis zum Korridor in den Treppen-Abgang in den Keller" schon seit längerer Zeit bestanden hatten (act. G 7/2 S. 7). Die Wasserschäden im Wohnbereich (Erdgeschoss) waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von der E.__-Versicherung übernommen worden (act.