© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.3 f.; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 3.5, a.a.O.). 3.