© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der Rechtsprechung hat das Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (GVP 2005 Nr. 41 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42).