Ein Gebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist (Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 GVG). Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, ausserordentlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion, verwahrlostem Zustand oder eingedrungenem Schnee- oder Regenwasser (Art. 47 Abs. 2 GVV). Ebenfalls nicht entschädigt werden Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser