31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann gegeben, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelangen und wenn beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht wurden. Daher sind Schäden, die infolge von Rückstau in der Kanalisation entstehen, nicht von der Versicherung gedeckt (VerwGE B 2004/13 a.a.O. E. 2b mit Hinweisen).