2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Schneerutsch, Lawine, Steinschlag, Erdrutsch oder Felssturz entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im Wesentlichen auf andere Ursachen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte