Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (bzw. GVA; act. G 1 Antrag Ziff. 3). B.b. Die Vorinstanz teilte am 26. August 2019 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen in dieser Angelegenheit den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (act. G 6). B.c. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: