B.a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, St. Gallen, für A.__ mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin (GVA, Vorinstanz) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für den Wasserschaden im Keller vom 31. August 2017 in Höhe von CHF 10'404.55 auszurichten (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Schadensursache, an die Vorinstanz (GVA) zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (bzw. GVA;