A.b. In der Verfügung vom 27. September 2017 lehnte die GVA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Schadenursache sei vorliegend nicht eine Überschwemmung infolge Oberflächenwasser, das zu ebener Erde eingedrungen sei. Vielmehr habe das Wasser konstruktionsbedingt in das Gebäude eindringen können (act. G 7/7). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 7/8, 7/10) wies die GVA mit Entscheid vom 8. Februar 2018 ab (act. G 7/13). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 23. Februar 2018 (act. G 8/1) wies der Verwaltungsrat der GVA mit Entscheid vom 26. Juni 2019 ab (act. G 2/2).