Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019 Art. 31 Abs. 1 und 2 GVG (sGS 873.1). Art. 45 sowie Art. 47 Abs. 1 und 3 GVV (sGS 873.11). Gebäudeversicherungsleistungen. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, aufgrund des Wasserrückstaus könne der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG qualifiziert werden.