{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\nVorliegend lässt sich - im Einklang mit den verwaltungsinternen Beurteilungen der\nVorinstanz - aufgrund des Wasserrückstaus der Schaden im Untergeschoss des\nHauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1\nZiff. 3 GVG qualifizieren. Hieran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass zwischen\nder (späten) Schadenmeldung am 4. bzw. 6. September 2017 (act. G 1 III./Ziff. 8) und\nder Besichtigung durch die GVA am 12. September 2017 (act. G 7/3 f.) sechs Tage\nverstrichen, was für die Aufnahme von Schäden der vorliegenden Art zu lang erscheint.\nSodann wären Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres früheren\nLebenspartners, der Mitarbeiter der B.__AG und der C.__ GmbH sowie des\nSchadenleiters der E.__-Versicherung oder die Einholung eines externen Gutachtens\nangesichts der geschilderten - aktenkundigen und im Wesentlichen unbestrittenen -\nörtlichen und baulichen Verhältnisse nicht geeignet, zusätzliche Fakten bzw. ein\nanderes Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies umso\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweniger, als der Beweiswert von Aussagen zumindest bei einem Teil der erwähnten\nPersonen (ehemaliger Lebenspartner der Beschwerdeführerin) durch\nInteressenkollisionen vermindert wäre.\n\n5.\n\n5.1.\nZusammenfassend ergibt sich, dass ein versichertes Ereignis nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit belegt ist. Somit verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der\nGVA zu Recht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist\nabzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12); diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen.\n\n5.2.\nAusseramtliche Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu\nentschädigen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829); sie\nstellte auch keinen diesbezüglichen Antrag.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 2'500, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14\n"}