{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\nSchwindrisse im Erdgeschoss (EG) eindringenden und durch Deckenaussparungen im\nUntergeschoss (UG) wieder austretenden Wasser zuzuordnen ist. Dies steht auch im\nEinklang mit der vorerwähnten Feststellung der C.__ GmbH, wonach das Wasser sich\nbeim Unwetter zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter der\nAussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden gedrückt habe. Ob\nnun das Wasser durch Schwindrisse in den Mauern und Schächten (welche die Sapisol\nGmbH gemäss ihren Angaben nicht hatte feststellen können) oder durch Haarrisse bei\nden Abdichtungen des Lichtschachtaufsatzes (act. G 7/13 S. 2 Ziff. 4) eindringen\nkonnte oder ob es hinter der Aussendämmung (unterirdisch) durch die Backsteinwand\nzu drücken vermochte, macht im Ergebnis für die Frage der Versicherungsdeckung\nkeinen Unterschied. Kein Überschwemmungsschaden liegt insbesondere vor, wenn\nWasser infolge der Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch\ndurch die Wände eines Gebäudes dringt (vgl. D. Gerspach, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],\nGebäudeversicherung, St. Gallen/Zürich 2009, S. 91 f. Rz. 110). Das Regenwasser\nfloss vorerst von der Oberfläche ins Erdreich und liess dort den Wasserstand allmählich\nansteigen, was gemäss Bestätigung der C.__ GmbH sogar zur Bildung eines Sees im\nGarten führte. Da die Abfluss- und Versickerungsmöglichkeiten - unter anderem infolge\nfehlender Sickerleitung - nicht ausreichend waren, um den hohen Wasseranfall\nabzuleiten, erhöhte sich der Wasserstand weiter, bis das Wasser durch Schwindrisse\nim Mauerwerk/Lichtschachtaufsatz in das Hausinnere eindringen bzw. durch die\nBacksteinwand drücken konnte. Ein solcher Vorgang ist gleichzusetzen mit einem (von\nder Versicherungsdeckung ausgenommenen; Art. 47 Abs. 3 GVV) Rückstau aus einer\nKanalisation. Als Kanalisation ist nicht nur eine Ableitung von Wasser mittels Leitungen\nbzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung\n(vgl. VerwGE B 2004/13 a.a.O. E. 2c; Gerspach, a.a.O., S. 91 f. Rz. 110). Ob der\nRückstau auf einen Baumangel zurückzuführen ist, ist nicht ausschlaggebend. Ist die\nAbleitung ungenügend, kann Wasser durch den allgemeinen Anstieg des unterirdischen\nWasserspiegels in das Gebäude eindringen. Es ist damit mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit von einem fortgesetzten Einwirken als wesentlicher (vgl. Art. 31\nAbs. 2 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV) bzw. hauptsächlicher Ursache des Wassereintritts\nund höchstens als Nebenursache - im Sinn eines Auslösers - von den Auswirkungen/\nFolgen eines Elementareignisses (Regenfälle vom 31. August 2017) auszugehen.\nLetzteres allein ist mit Blick auf die klaren Regelungen von Art. 31 Abs. 2 GVG und\nArt. 47 Abs. 1 GVV nicht geeignet, eine Leistungspflicht der Vorinstanz auszulösen.\n\n4.3.\nGemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte\nVerwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBefragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von\nUrkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere\ngeeignete Weise. Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich\nBehauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu\nBenjamin Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelty [Hrsg], Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Rz. 5 und 26. zu Art. 12-13 VRP). Nach\ndem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Behörde alle Beweismittel -\nungeachtet ihrer Herkunft - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese\neine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Aus dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann kein generelles Recht auf die\nEinholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in\nBetracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden\nBehörde vorhanden ist. Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer\nbestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch\nnicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und\ntätigen Person (VerwGE B 2019/15 vom 11. April 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). In der\nPraxis wird amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als\nsachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert\nzugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise)\naufweisen (vgl. Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum\nBundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 19\nVwVG mit Hinweisen). Weitere externe Abklärungen sind (lediglich) bei Zweifeln an der\nRichtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE\nB 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1).\n\n"}