{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeurteilen. Der Rekursentscheid sei auch wegen Verstosses gegen Art. 62 Abs. 1 GVV,\nArt. 12 Abs. 1 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) aufzuheben.\nEs sei vorliegend durch Fotos, Partei- und Zeugenaussagen sowie insbesondere\naufgrund der raschen Schadenaufnahme durch die E.__-Versicherung bereits am 1.\nSeptember 2017 klar erstellt, dass Oberflächenwasser wasserfallartig durch den\nLichtschacht sowie über die Aussentreppenwand in den Keller der Liegenschaft der\nBeschwerdeführerin eingedrungen sei. Es handle sich somit um eine\nÜberschwemmung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (act. G 1).\n\n4.\n\n4.1.\nDie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Überschwemmung bzw. ein (von ihr\nzu beweisendes; vgl. vorangehende E. 2.2 zweiter Absatz) direktes Eindringen von\nWassermassen von aussen im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen\nEinwirkung (vgl. Art. 47 Abs. 2 GVV) in den Keller ist - als solche -\nunbestrittenermassen nicht durch Fotos dokumentiert. Die im Rekursverfahren\neingereichten Bilder act. G 7/14/7 (stellenweise nasse Wand des nicht überdachten\nTreppenaufgangs im Aussenbereich des EFH; vgl. dazu auch Bild in act. G 7/1 S. 6)\nund act. G 7/14/8 bzw. act. G 2/6 (zwei Eimer und Pumpenschläuche in einem\nLichtschacht mit von oben in den Lichtschacht tropfendem Wasser) sowie die im\nBeschwerdeverfahren nachgereichten Bilder der Nachbarliegenschaft\n(Doppelhaushälfte; vgl. act. G 1 S. 4 Ziff. 3, act. G 2/5) und die im Bericht der C.__\nGmbH erwähnte Tatsache, dass Trocknungsapparate im Keller aufgestellt waren, sind\nnicht geeignet, das Eindringen von erheblichen und schadenverursachenden\nWassermassen von aussen über den Lichtschacht in den Keller zu belegen. Der\nLichtschacht ist beim Übergang zum Keller mit einer (durch eine Holzleiste begrenzte)\nGlaswand versehen (vgl. Bilder in act. G 7/1 S. 1 f. und G 2/7), welche zur\nVerhinderung eines Wassereintritts in den Keller angebracht worden war. Die\ngrundsätzlich gegebene Möglichkeit eines Wassereintritts von oben durch die Öffnung\nder Wellblechabdeckung (act. G 1 Rz. 26) in den Lichtschacht reicht für den von der\nBeschwerdeführerin zu leistenden Nachweis des von ihr geltend gemachten\nwasserfallartigen Wassereintritts vom Lichtschacht über den Rand der Glaswand\nhinaus in den Keller nicht aus. Ebenfalls nicht dokumentiert ist der behauptete\nWassereintritt über die Aussentreppenwand in den Keller. Feuchtigkeitsspuren an der -\nnicht gedeckten - Treppe (vgl. act. G 7/1 S. 5 f.) vermögen für sich allein keinen\nWassereintritt von aussen in den Keller zu belegen. Was die Bestätigung des Leiters\nSchadendienst der E.__-Versicherung betrifft, wonach die (grosse) Wassermenge im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäudeinnern nicht nur von Haarrissen im Schachtbereich habe stammen können,\nder damalige Partner der Beschwerdeführerin den Wassereintritt - via Fenster -\nfestgestellt habe und anlässlich der Schadenbesichtigung die Wasserläufe noch\nerkennbar gewesen seien (act. G 8/1/9), ist festzuhalten, dass auch diese Aussage\nnicht weiter - durch Bilder und konkrete Angaben zur damals gegebenen\nWassermenge im Keller - dokumentiert und veranschaulicht ist. Einen erheblichen und\nschadenverursachenden Wassereintritt von aussen in den Keller im Rahmen einer\nplötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung vermag diese Bestätigung ebenfalls\nnicht zu belegen.\n\n4.2.\nAngesichts der geschilderten Gegebenheiten erscheint die Folgerung im\nvorinstanzlichen Entscheid, dass das Wasser von der Oberfläche her - durch den mit\neiner Wellblechplatte abgedeckten, leicht erhöhten Lichtschacht - nicht\n\"wasserfallartig\" habe eindringen können, nachvollziehbar. Hieran vermag die\nFeststellung der C.__ GmbH, wonach sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen\nNiederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den Lichtschacht ins\nKellergeschoss fliesse (act. G 8/11/10), nichts zu ändern, zumal ein solcher\nWassereintritt von aussen wie erwähnt nicht belegt ist und die C.__ GmbH zudem\ngleichzeitig auch bestätigte, dass sich beim Unwetter das Wasser zwischen\nStützmauer und Fassade gestaut und hinter der Aussendämmung durch die\nBacksteinwand in den Unterlagsboden, sprich Wohnbereich, gedrückt habe (act. G\n8/11/10). Ausgehend von den Feststellungen der C.__ GmbH ist von folgenden\nbaubedingten Gegebenheiten auszugehen: fehlende Abdichtung beim Übergang\nKellergeschoss/Backsteinmauerwerk; Terrainverlauf westlich der Liegenschaft im\nGefälle zum Objekt, wo sich die Stützmauer zum Kellereingang und der Lichtschacht\nbefinden; fehlende Sickerleitung mit entsprechend durchnässtem/morastigem Terrain\n(act. G 8/11/10). Unbestritten blieb sodann die Feststellung im angefochtenen\nEntscheid, wonach das Untergeschoss des Gebäudes im Grundwasser steht\n(Grundwasserkarte, act. G 7/21).\n\nVon Oberflächenwasser (vgl. vorstehende E. 2.1) könnte nur dann gesprochen werden,\nwenn aufgrund einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung (vgl. Art. 47\nAbs. 2 GVG) das Wasser von der Erdoberfläche direkt in den Lichtschacht geflossen\nwäre, diesen aufgefüllt hätte und über die Glaswand in das Kellergeschoss\neingedrungen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, kann wie dargelegt aufgrund der\nAkten nicht als belegt gelten. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Schaden - wie\nim Schadenprotokoll festgehalten (act. G 7/3) - im Wesentlichen dem durch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}