{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\nÜberschwemmungsschadenfälle gemeldet worden (act. G 8/7, G 7/22). Es sei nicht\nsubstantiiert dargetan, ob und wenn ja welche Schäden im Keller durch die\nNiederschläge vom 31. August 2017 entstanden seien. Es müsse daher nicht\nabschliessend beurteilt werden, ob das bereits vor den Niederschlägen bestehende\nFeuchtigkeitsproblem auf eine undichte Elektrozuleitung, auf Konstruktionsmängel\nbeim Lichtschacht oder auf aufgestautes Grundwasser bzw. durch die Gebäudehülle\neindringendes Wasser zurückzuführen sei, da keine dieser Ursachen eine\nLeistungspflicht der GVA auslösen würden. Auch die Offerte der F.__-AG vom\n21. September 2017 schlüssle nicht auf, welche Schäden durch die Niederschläge am\n31. August 2017 verursacht worden seien (act. G 2/2 mit Hinweis auf act. G 7/10\nBeilagen).\n\nIm Nachhinein lasse sich nicht eruieren, was sich genau ereignet habe. In den Akten\nfinde sich jedoch ein Fotodossier (act. G 7/1), welches die Gegebenheiten an\nverschiedenen Stellen und aus verschiedenen Blickwinkeln festhalte. Es könne keine\nRede davon sein, dass der Schadenexperte der GVA nur einen kurzen Blick in den\nLichtschacht geworfen habe. Er sowie der Leiter Schadendienst der GVA verfügten\nüber das erforderliche Fachwissen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden.\nAuf Parteibefragungen oder auf die Einholung eines Gutachtens könne verzichtet\nwerden. Der Beschwerdeführerin sei der Nachweis, dass die Niederschläge vom 31.\nAugust 2017 zu Schäden im Keller des EHF geführt hätten, nicht gelungen (act. G 2/2).\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren dar, der Keller sei beim\nWasserschaden vom 24. August 2017 nicht betroffen gewesen. Vom 31. August bis 3.\nSeptember 2017 habe es in weiten Teilen der Ostschweiz fast ohne Unterbruch\ngeregnet. Der Lichtschacht ihres EFH habe sich mit Wasser gefüllt, bis dieses über den\nGlaswandrand in den Keller geflossen sei. Auch über die Treppe und die Treppenwand\nsei das Wasser in den Keller gelangt. Während das Wasser schwallartig eingedrungen\nsei, sei an Foto- oder\nVideoaufnahmen nicht zu denken gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger\nLebenspartner hätten sich auf die Schadenminimierung konzentriert. Da die\nAbdeckung über dem Schacht nur aus Wellblech bestehe, habe das gestaute Wasser\ngut eindringen können. Aufgrund der Überschwemmung im Keller hätten sich die\nBetonwände mit Wasser vollgesogen, so dass auch das Erdgeschoss beschädigt\nworden sei. Der Leiter Schadendienst der E.__-Versicherung habe bestätigt, dass die\nWassermengen im Gebäudeinnern keinesfalls nur von Haarrissen im Schachtbereich\nstammen könnten. Nachdem die GVA den Schadenfall erst am 6. September 2017\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neröffnet und ein gemeinsames Gespräch mit der Hausratversicherung abgelehnt habe,\nsei der GVA-Schadenexperte am Augenschein vom 12. September 2017 nicht\ninteressiert gewesen, die Schadenursache festzustellen, sondern sei nach wenigen\nMinuten zum Schluss gekommen, dass keine Überschwemmung vorliege und das\nWasser über Schwindrisse eingetreten sei. Bezüglich des Verhaltens des GVA-\nSchadenexperten anlässlich der Schadenaufnahme sei der Mitarbeiter der B.__AG zu\nbefragen. Die C.__ GmbH habe keine Schwindrisse in den Mauern und Schächten\nfeststellen können; sie sei klar der Ansicht, dass der Schaden durch ein plötzliches\nÜberschwemmungsereignis eingetreten sei. Mit der E.__-Versicherung habe die\nBeschwerdeführerin eine Vereinbarung (per Saldo aller Ansprüche) über eine\nEntschädigung von CHF 20'000 betreffend das Ereignis vom 24. August 2017 sowie\neinen Anteil des Schadens vom 31. August 2017 (Erdgeschoss sowie Kellertreppe im\nInnenbereich) abgeschlossen (act. G 2/9). Es gehe nur um den Wasserschaden im\nKeller. Die Wellblechabdeckung auf dem Lichtschacht verhindere nur das Eindringen\nvon Regen. Ein Wassereintritt in den Lichtschacht von oben sei möglich gewesen.\nNebst Spuren des Wasserlaufs sei auch von oben herabtropfendes Wasser erkennbar\n(act. G 2/6). Der Schaden im Keller sei verursacht durch den schwallartigen\nWassereintritt durch den Lichtschacht sowie über die Aussentreppenwand. Die\nBeschwerdeführerin könne keine Fotos eines überschwemmten Kellers einreichen, da\nin der akuten Situation keine Zeit für Fotos geblieben sei. Jedoch sei aktenkundig, dass\ndie Trocknungsapparate über zwei Wochen nach dem Wasserschaden immer noch in\nGebrauch gewesen seien. Es sei bei der Ursachenkonkurrenz eines Schadens mit\ngemischten Schadenursachen nicht so, dass entweder die GVA oder die\nPrivatversicherung leistungspflichtig sei. Vielmehr sei die Frage der Leistungspflicht für\njede einzelne Schadenursache gesondert zu beurteilen. Da die E.__-Versicherung für\ndie in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schäden bereits geleistet habe, bestehe\nkeine Interessenkollision. Da der Schadenexperte der E.__-Versicherung als erster vor\nOrt gewesen sei, sei ein Abstellen auf seinen Bericht sachlich klar gerechtfertigt.\nSollten daran Zweifel bestehen, so sei ein unabhängiges Gutachten zur\nSchadensursache bzw. Schadenabgrenzung einzuholen. Aus der Behauptung, dass in\nder Nachbarschaft der Beschwerdeführerin für das streitige Datum keine\nWasserschäden gemeldet worden seien, könne die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten\nableiten. Vor dem 31. August 2017 habe es im Keller kein Feuchtigkeitsproblem\ngegeben. Die Vorinstanz habe Fotos des Erdgeschosses und den Bericht der B.__AG\ndazu verwendet, die Schadenfälle zu vermischen und vom eigenen\nZuständigkeitsbereich für den Schacht abzulenken. Da an der verwaltungsinternen\nBeurteilung des Schadenexperten erhebliche Zweifel bestünden, sei die Sache durch\neinen verwaltungsexternen, unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu\n\n"}