{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\nvereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich,\ndass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr\nals überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.3 f.; zum Ganzen vgl.\nauch VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 3.5, a.a.O.).\n\n3.\n\n3.1.\nStreitig ist, ob es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der\nBeschwerdeführerin um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt,\nder auf die starken Regenfälle vom 31. August 2017 zurückzuführen ist. Dem - kurz vor\ndem geltend gemachten Elementarereignis erstellten - Bericht der B.__AG vom\n24. August 2017 ist zu entnehmen, dass Feuchtigkeitsprobleme beim EFH der\nBeschwerdeführerin im \"ganzen Wohnzimmer bis zum Korridor in den Treppen-Abgang\nin den Keller\" schon seit längerer Zeit bestanden hatten (act. G 7/2 S. 7). Die\nWasserschäden im Wohnbereich (Erdgeschoss) waren gemäss Angaben der\nBeschwerdeführerin von der E.__-Versicherung übernommen worden (act. G 8/11 S. 2).\nIm Schadenermittlungsprotokoll der GVA vom 15. September 2017 wurde festgehalten,\ndass ein Wassereintritt über Treppenabgang und Lichtschacht nicht möglich sei, da\nkeine Spuren ersichtlich seien und der Lichtschacht überhöht und abgedeckt sei. Das\nWasser suche sich \"auch den Weg via Schwindrisse in der EG\" und trete \"im UG bei\nDeckenaussparungen wieder aus. Wasser tritt erst nach langen/intensiven\nNiederschlägen verzögert ein. Das Problem ist schon lange bekannt. …\" (act. G 7/3).\nIm Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 führte die GVA ergänzend aus, der\nLichtschacht sei oben mit einer Kunststoffwellplatte abgedeckt worden, um das\nEindringen von Regenwasser zu verhindern. Des Weiteren sei der Lichtschacht rund\n10 cm über Terrain mit einem Lichtschutzaufsatz erhöht und seitlich von innen\nabgedichtet worden. Jedoch seien bei den Abdichtungen Haarrisse erkennbar, welche\ndarauf schliessen liessen, dass seitlich im Erdreich aufgestautes Wasser durchdringen\nkönne (act. G 7/13 S. 2 Ziff. 4). Die C.__GmbH berichtete am 24. Mai 2018, sie habe\nam 15. September 2017 festgestellt, dass \"das Unwetter vom 31. August 2017\nanhaltend bis zum 2. September 2017 im Objekt durch ergiebige Niederschläge\ngrossen Schaden\" angerichtet habe. Es seien im ganzen Keller und im Erdgeschoss\nTrocknungsapparate aufgestellt gewesen. Sie habe versucht herauszufinden, wie und\nwo das Wasser ins Gebäude habe eindringen können. Hierbei habe sie feststellen\nmüssen, dass die verputzte Aussenwärmedämmung im Sockelbereich nur ca. 30 cm\nins Terrain gezogen worden sei und dass beim Übergang Kellergeschoss/\nBacksteinmauerwerk keine Abdichtung vorhanden gewesen sei, obwohl der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMaterialwechsel \"unmittelbar OK Terrain\" liege. Im Weiteren habe sie festgestellt, dass\ndas Terrain westlich der Liegenschaft im Gefälle zum Objekt verlaufe, wo sich die\nStützmauer zum Kellereingang und ein ebenerdiger Lichtschacht befinde. Das Terrain\nsei durchnässt und morastig gewesen. Es gebe auch keine Sickerleitung. Beim\nUnwetter habe sich das Wasser zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter\nder Aussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden, sprich\nWohnbereich, gedrückt. Fakt sei, dass sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen\nNiederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den ebenerdigen Lichtschacht ins\nKellergeschoss fliesse. Die Wasserläufe seien noch gut sichtbar gewesen.\nSchwindrisse in den Mauern hätten nicht festgestellt werden können. Sie sei der\nAnsicht, dass der Schaden durch ein plötzliches Überschwemmungsereignis\neingetreten sei (act. G 8/11/10).\n\n3.2.\nIm angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, aus der Fotodokumentation (act.\nG 7/1 S. 1 [Bild 1] und S. 6) sei zu erkennen, dass der Lichtschacht in der Nähe des\nTreppenabgangs mit einer Wellblechplatte abgedeckt sei. Somit habe das Wasser\nnicht \"wasserfallartig\" - wie die Beschwerdeführerin geltend mache - in den\nLichtschacht fliessen können. Sodann stehe das Untergeschoss des fraglichen\nGebäudes im Grundwasser (Grundwasserkarte, act. G 7/21). Aufgrund der Akten sei\nbeim Gebäude von einem vorbestehenden Problem mit Feuchtigkeit auszugehen. Ein\nFoto der nicht überdachten Aussentreppe mit Feuchtigkeitsspuren (act. G 7/14/7) und\nein solches mit Wassereimern und Schläuchen im Lichtschacht (act. G 7/14/8) zeige\nkeine Überschwemmung des Kellers. Das von der Beschwerdeführerin behauptete\nVollsaugen der Betonwände mit Wasser infolge der Überschwemmung (Niederschläge\nvom 31. August 2017) und daraus sich ergebende Schäden im Erdgeschoss seien nicht\nerstellt. Die Schäden im Erdgeschoss seien bereits vorbestehend gewesen und von der\nE.__versicherung bereits beglichen worden. Im Weiteren seien dem E-Mail von D.__,\nE.__-Versicherung, vom 19. Februar 2018 keine Angaben zu entnehmen, welche die\nAussage betreffend die Wassermenge im Gebäudeinnern stützen bzw. konkretisieren\nwürden. Des Weiteren habe gemäss Feststellung des Mitarbeiters der B.__AG\n(anlässlich der Besichtigung vor Ort am 12. September 2017; act. G 8/7 S. 2) das\nWasser auch über die Elektrozuleitungen eindringen können. Im Übrigen bestehe eine\nInteressenkollision zwischen der E.__-Versicherung und der GVA. Dass gemäss Bericht\nder Sapisol GmbH (act. G 8/11/10) im ganzen Keller und Erdgeschoss\nTrocknungsapparate aufgestellt gewesen seien, bestätige ein Feuchtigkeitsproblem,\nbelege aber noch keine von den Niederschlägen vom 31. August 2017 stammende\nSchäden. An den umliegenden Gebäuden seien im besagten Zeitraum keine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}