{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-159_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6280&type=1563347022&cHash=922d2009422f6ef11272f54770784dc0", "Checksum": "0b4672589765ace3dcf9f0e9ec9d8e6c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:49", "Checksum": "5ace7add95d914ec1d3b89077b6574e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/159\n\nzurückgehen. Von Hochwasser im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG ist dann die\nRede, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen die ihm von der Natur\noder Menschenhand künstlich gezogenen Grenzen übersteigt. Hochwasser bedeutet\nAnsteigen des Wasserspiegels und Überborden von Flüssen und Seen. Dadurch kann\nauch Hochwasser zu Überschwemmungen führen. Überschwemmungen bestehen in\nder Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nach ihrem Zweck oder\nihrer Bewirtschaftung nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind. Sie spielen sich\nauf ebener Erde ab und setzen Gebietsteile unter Wasser. Von diesen aus dringt das\nOberflächenwasser in Räume und Keller ein (VerwGE B 2004/13 vom 23. April 2004 E.\n2b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Hochwasser- oder\nÜberschwemmungsschaden vorliegt, ist es von entscheidender Bedeutung, wie das\nWasser seinen Weg ins Gebäude gefunden hat. Wasser, das sich von der Oberfläche\nher in ein Gebäude ergiesst, verursacht einen Elementarschaden. Gelangt hingegen\ndas Wasser auf andere Weise in ein Gebäude, liegt in der Regel kein versicherter\nElementarschaden im Sinne Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme ist\nbeispielsweise dann gegeben, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus\ndem Erdinnern in ein Gebäude gelangen und wenn beide Arten von Wasserschaden\n(durch Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge\ndurch ein Elementarereignis verursacht wurden. Daher sind Schäden, die infolge von\nRückstau in der Kanalisation entstehen, nicht von der Versicherung gedeckt (VerwGE B\n2004/13 a.a.O. E. 2b mit Hinweisen).\n\n2.2.\nAnspruch auf Versicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum\nGesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV), wenn ein versichertes\nEreignis vorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das\nversicherte Ereignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht\nbestimmungsgemäss (im Sinn von Art. 48 GVV) war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach\nArt. 48 GVV bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder\nordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt. Ein\nGebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im\nWesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist (Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch\nArt. 31 Abs. 2 GVG). Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf\nfortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche,\nausserordentlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie unter anderem Schäden\nzufolge fehlerhafter Konstruktion, verwahrlostem Zustand oder eingedrungenem\nSchnee- oder Regenwasser (Art. 47 Abs. 2 GVV). Ebenfalls nicht entschädigt werden\nSchäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende\nHochwasserstände verursacht worden sind (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der\nRechtsprechung hat das Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,\nwenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als\nbegünstigt erscheint (GVP 2005 Nr. 41 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42).\n\nWo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer\nbehaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB). Im Privatversicherungsrecht gilt der\nGrundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen\nVersicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein\nVersicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind.\nBehauptet der Versicherer demgegenüber eine die Leistungspflicht ausschliessende\noder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese\nBeweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich\nbei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (VerwGE B 2008/135 vom 21. April\n2009 E. 3.2 mit Hinweis auf GVP 2005 Nr. 41. GVP 2003 Nr. 42; VerwGE B 2010/222\nvom 26. Januar 2011 E. 3.2).\n\nIm Versicherungsrecht gilt generell die Beweismass der \"überwiegenden\nWahrscheinlichkeit\" (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 271 E. 2b/\naa). Entgegen dem Regelbeweismass, das erst erreicht ist, wenn das Gericht am\nVorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls\nverbleibende Zweifel als leicht erscheinen, sind die Anforderungen an das Beweismass\nherabgesetzt. \"Überwiegend wahrscheinlich\" ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit\neiner Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe\nsprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in\nBetracht fallen (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 26-28 mit\nHinweisen). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende\nTatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht\nfallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf\nGegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu\nwerden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des\nHauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}