nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 3'000 (zuzüglich 4 Prozent Barauslagen; Art. 28bis Abs. 1 HonO), insgesamt CHF 3'120, angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt (vgl. Art. 29 HonO und VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 9). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.