Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an dieser Interessenabwägung nicht weiter einzugehen. Es steht damit fest, dass es bei der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdebeteiligten sein Bewenden hat und das Gebäude Vers.-Nr. 0007 zu beseitigen ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.