3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht nötig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 und lit. a RPV ist. Die Vorinstanz hat den Bauabschlag damit zu Recht bestätigt. Zusätzlich hat sie festgehalten, die öffentlichen Interessen am Schutz unterirdischer Gewässer sowie an der Vermeidung weiterer Zersiedelung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV und E. 4 des angefochtenen Entscheids). Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an dieser Interessenabwägung nicht weiter einzugehen.