3.3.6. Vollends widerlegt wird die behauptete betriebliche Notwendigkeit schliesslich durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr. 0016 im Jahr 2010 offenbar den rund 140 m nördlich vom jetzt streitigen Gebäude entfernten Weidstall Nr. 0017 an die B.__ AG veräusserte (vgl. Ziff. 4 und 5 der Stellungnahme des AREG im Rekursverfahren, act. 10/9, und die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 10/13 Ziff. 8 f.). Dessen Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken stimmte das AREG mit Verfügung vom 22. Juni 2010 zu. Anschliessend wurde er aus dem bäuerlichen Bodenrecht entlassen und ist heute Teil des Grundstücks Nr. 0018 der B.__ AG (www.geoportal.ch).