Eine Gesamterneuerung mit Kosten von ca. CHF 25'000 allein für diesen Zweck lässt sich mit einer vernünftigen Betriebsführung jedenfalls nicht in Einklang bringen. Das Bauvorhaben lässt sich nur angesichts der bereits getätigten Investitionen nachvollziehen. Für die in Frage stehende Bewirtschaftung ist es jedoch objektiv nicht nötig und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte