Wohlgemerkt entspricht es durchaus den Grundsätzen vernünftiger Betriebsführung, ansonsten nicht mehr benötigte Weidställe den Schafen zum Schutz vor extremen Witterungseinflüssen zugänglich zu machen und die zu diesem Zweck nötigen minimalen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer drei weitere alte Scheunen und Weidställe zwecks Witterungsschutz nutzt und (minimal) unterhält (Vers.-Nrn. 0013, 0014 und 0015), ist dies mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Eine Gesamterneuerung mit Kosten von ca. CHF 25'000 allein für diesen Zweck lässt sich mit einer vernünftigen Betriebsführung jedenfalls nicht in Einklang bringen.