Auch die weiteren angeführten Argumente (act. 6 Ziff. 32) lassen die Gesamterneuerung des Weidstalles nicht als "notwendig" im Sinne der Rechtsprechung erscheinen. Es ist notorisch, dass Schafe – insbesondere während der Vegetationsperiode – heute überwiegend im Freien gehalten werden. Sollten Auen und Lämmer unmittelbar vor und nach der Geburt besonderen Schutz benötigen, stehen dem Beschwerdeführer andernorts, sei es im Winterstall beim Betriebszentrum oder in einem seiner anderen Weidställe, ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung zur Verfügung. Für Eingriffe an den Tieren können diese auch mit mobilen Systemen kurzzeitig von der Herde separiert und fixiert werden.