Aus tierschutzrechtlicher Sicht gefordert sind im konkreten Fall (Beweidung zwischen Frühling und Herbst) also genügend Schattenplätze. Die Frage nach der Notwendigkeit eines künstlichen Witterungsschutzes im Sinne eines Unterstandes, wie er im Winter vorausgesetzt wird, stellt sich dagegen nicht. Sowohl an der Nordwestecke des © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte