3.3.5. Der Beschwerdeführer begründet die betriebliche Notwendigkeit insbesondere mit dem Schutz vor Witterungseinflüssen. In den für die Haustierhaltung geltenden Allgemeinen Bestimmungen (Art. 31 ff.) sieht Art. 36 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) in der Tat vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Abs. 1).